Rechtsanwalt Nikolas Egelriede

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Rechtslexikon

Ausschluss von Beteiligten im Prozessrecht

An einem Prozess beteiligte Personen (Richter, Urkundsbeamte, Rechtspfleger etc.) sind bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Die Ausschließungsgründe sind in § 41 ZPO bzw. § 22 StPO abschließend aufgezählt. Die anderen Verfahrensnormen verweisen auf die ZPO.

Ziel ist die Gewährleistung der Unparteilichkeit des Gerichts.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Person von Amts wegen an der Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen. Die Person ist verpflichtet, von sich aus die zum Ausschluss führenden Tatsachen anzuzeigen. Es ergeht keine Entscheidung über die Ausschließung. An die Stelle des ausgeschlossenen Beteiligten tritt der verfahrensmäßig vorgesehene Vertreter.

Daneben kann eine der Parteien gemäß § 42 ZPO die Ablehnung des Beteiligten wegen Befangenheit beantragen.

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